Ab 1. Juli: Alleinerziehende sollen länger Unterhalt bekommen


In Zukunft mehr Kleingeld im Portemonnaie für Alleinerziehende. Symbolfoto: Christoph Böttcher (Archiv)
In Zukunft mehr Kleingeld im Portemonnaie für Alleinerziehende. Symbolfoto: Christoph Böttcher (Archiv) | Foto: Christoph Böttcher

Peine. Bund und Länder haben sich nach zähem Ringen im Januar dieses Jahres auf die Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) für Alleinerziehende geeinigt. Die Änderungen treten zum 1. Juli in Kraft, und verbessern die finanzielle Stellung von Alleinerziehenden.


Bisher stand die Mutter oder der Vater nämlich schlecht da, wenn der von der Familie getrennte Ex-Partner nicht für das gemeinsame Kind zahlte. Mit der Gesetzesreform, die den Bundestag und Bundesrat passierte, wird die bisherige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten für alle Kinder aufgehoben und unter bestimmten Voraussetzungen kann für Kinder im Alter von 12 bis 17 Jahren ein Unterhaltsvorschuss gewährt werden. Dieser Anspruch für ältere Kinder bis 18 Jahren wird wirksam, wenn das Kind nicht auf Leistungen aus dem SGB II angewiesen ist oder der alleinerziehende Elternteil bei SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto erzielt.

Das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)


Der Unterhaltsvorschuss dient der Sicherstellung des Unterhalts von minderjährigen Kindern, wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil keinen Unterhalt für ein Kind zahlt oder dies nicht kann.

In diesem Fall zahlt zunächst die zuständige Unterhaltsvorschusskasse. Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen dann in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf den Staat über, der sich die gezahlten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückholt und gegebenenfalls einklagt.

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, wenn:



    • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt

    • der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt zahlt bzw. das Kind nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine ausreichenden Waisenbezüge erhält.





Wie muss der Antrag gestellt werden?


Der Unterhaltsvorschuss muss schriftlich beantragt werden, zur Hilfe kann der Antrag allerdings auch digital ausgefüllt werden. Der unterschriebene Antrag muss dannan den Landkreis Peine, Jugendamt geschickt werden. Auch das unterschriebene Merkblatt muss beigefügt sein.

Welche Unterlagen werden benötigt?





    • Geburtsurkunde des Kindes

    • Personalausweis oder Reisepass bzw. Aufenthaltstitel

    • Meldebestätigung beziehungsweise Melderegisterauskunft

    • Scheidungsurteil

    • schriftliche Bestätigung des Getrenntlebens durch einen Rechtanwalt

    • wenn vorhanden: Vaterschaftsanerkennungsurkunde oder Urteil über die Vaterschaftsfeststellung

    • wenn vorhanden: amtliche Festlegung über die Höhe der Unterhaltsverpflichtung (Unterhaltstitel)

    • Nachweise zum Einkommen, wie zum Beispiel Kindergeld, Halbwaisenrente, Unterhaltszahlungen




Link zum Antrag und zu weiteren Informationen.


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