Kann Buschhaus Anforderung als Sicherheitsreserve erfüllen?

von Sandra Zecchino


Bei Nichterfüllung der Anforderungen verringert sich die Vergütung. Symbolbild: pixabay
Bei Nichterfüllung der Anforderungen verringert sich die Vergütung. Symbolbild: pixabay | Foto: Pixabay

Helmstedt. Ende September 2016 stellte das Kraftwerk Buschhaus den Betrieb ein und dient bis zur Stilllegung 2020 als Sicherheitsreserve. Doch die Linke im Bundestag zweifelt an, dass das Kraftwerk bei Bedarf die Anforderungen einer Reserve überhaupt erfüllen könne und hinterfragt die Situation deshalb im Bundestag.


Als Reserve müsse das Unternehmen innerhalb von zehn Tagen in Betriebsbereitschaft hochfahren und nach elf Tagen ihre Nettonennleistung erreichen können. Dafür müsse die Rohbraunkohle jedoch auf dem Schienenweg aus dem Mitteldeutschen Revier hertransportiert werden, da der angrenzende Tagebau 2016 geschlossen wurde. Doch dabei könnte es laut der Linkenzu verschiedenen Komplikationen kommen. So gebe es keine Umladestation. Genauso sei der Transport von Rohbraunkohle mit hohem Wassergehalt bei strengen Minusgraden fraglich. Ein weiteres Problem sei der Transport an sich, da täglich 6.000 Tonnen 200 Kilometer weit transportiert werden müssten, wofür insgesamt 240 Güterwagen, entsprechende Lokomotiven und das Personal benötigt würden.

Doch trotz dieser potentiellen Probleme geht die Bundesregierung davon aus, dass das Kraftwerk Buschhaus bei Bedarf die entsprechenden Anforderungen erfüllen könne. Zusätzlich geht aus der Antwort auf die Fragen der Linken hervor, dass die Bundesregierung insbesondere davon ausgehe, dass der Betreiber sicherstelle, dass die erforderliche Logistik vorhanden sei. Mit der Unterzeichnung der Verständigung zur Sicherheitsbereitschaft habe der Betreiber zugesichert, dass sie in der Lage seien, die Aufgaben einer Reserve zu erfüllen.

Kein Strom, keine Vergütung


Für die Zeit als Reserve bekommen die Betreiber eine Vergütung, die monatlich 4,3 Millionen Euro betragen soll. Falls das Kraftwerk im Einsatzfall jedoch nicht nach zehn Tagen betriebsbereit ist oder nach elf Tagen nicht den Strom einspeist, sind auch die Rechtsfolgen in der Vereinbarung geregelt. Dann verringert sich die Vergütung für die stillzulegende Anlage auf null beziehungsweise um einen bestimmten Prozentsatz, je nachdem aus welchen Gründen die Anlage nicht rechtzeitig betriebsbereit gemacht werden beziehungsweise Strom einspeisen kann, geht aus der Antwort hervor.


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