Keine Feier an den „Stillen Tagen“

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An den sogenannten "Stillen Tagen" gelten bestimmte Regelungen. Symbolfoto: Anke Donner
An den sogenannten "Stillen Tagen" gelten bestimmte Regelungen. Symbolfoto: Anke Donner | Foto: Anke Donner

Region. Mit dem November und mit dem Volkstrauertag am 19. und dem Totensonntag am 26. November kommen die sogenannten "Stillen Tage". An diesen Tagen, die dafür bestimmt sind, den Opfern des Krieges und den Toten zu gedenken, gelten laut Bestimmungen des Niedersächsischen Feiertagsgesetzes einige Beschränkungen.


Verboten sind an diesen Tagen Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über die Abgabe von Speisen und Getränken hinausgehen (zum Beispiel Musikdarbietungen, Preisskat und –kegeln) von 5 Uhr morgens an; öffentliche sportliche Veranstaltungen gewerblicher Art; öffentliche sportliche Veranstaltungen nicht gewerblicher Art, sofern sie mit Auf- oder Umzügen, mit Unterhaltungsmusik oder mit Festveranstaltungen verbunden sind; sowie alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, außer wenn sie der geistig-seelischen Erhebung oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den ernsten Charakter des Tages Rücksicht nehmen. Spielhallen dürfen an diesen Feiertagen ebenfalls nicht öffnen.


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