Quacksalber: Männer verkauften falsche Arznei für 350.000 Euro


Was die Männer verschwiegen haben: ihr "Wundermittel" ist ätzend. Symbolfoto: pixabay
Was die Männer verschwiegen haben: ihr "Wundermittel" ist ätzend. Symbolfoto: pixabay | Foto: Pixabay

Peine. Vor dem Landgericht Hildesheim müssen sich am 17. Oktober zwei Männer verantworten. Ihnen wird zur Last gelegt, in der Zeit zwischen Dezember 2008 und Juli 2014, falsche Arzneimittel im Wert von 350.000 Euro verkauft zu haben.


Wie das Landgericht mitteilte, sollen diebeiden 43 und 35 Jahre alten Angeklagten über das Internet die Präparate „MMS“ und „MMS 2“ vertrieben haben, wobei die Abkürzung für „Miracle Mineral Supplement“ stehen soll.

Die beiden Produkte sollen in unterschiedlicher Konzentration den Stoff Natriumchlorit (nicht: Natriumchlorid=Kochsalz), Zitronensäurelösung sowie Calciumhypochlorit enthalten haben. Natriumchlorit und Calciumhypochlorit werden üblicherweise als Bleichmittel und in der Aufbereitung von Trinkwasser eingesetzt.

Gefährliche Ätzwirkung


Nach Einschätzung des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte drohen für Anwender der Produkte wegen der ätzenden Wirkungen erhebliche Gesundheitsgefahren. Tatsächlich soll es bei Anwendern auch zu verschiedenen unerwünschten Nebenwirkungen gekommen sein. Auf den zum Vertrieb genutzten Internetseiten sollen die Angeklagten zwar auch den Hinweis gegeben haben, dass „MMS“ zur Behandlung von Trinkwasser und nicht zur Behandlung von Krankheiten genutzt werden dürfe; diesem Hinweis sollen aber umgehend Hinweise zur Dosierung, Einnahmehäufigkeit, Mischungsverhältnissen und ähnlichem gefolgt sein.

Zudem hätten sich dort angeblich wirksamen Behandlung von verschiedenen Krankheiten mit „MMS“ befunden, darunter Diabetes, Asthma, AIDS, Herpes und Tuberkulose.

Durch den Vertrieb der Produkte sollen die Angeklagten Erlöse von insgesamt circa 350.000 Euro erzielt haben. Die Staatsanwaltschaft Hannover wirft ihnen vor, entgegen § 95 des Arzneimittelgesetzes (AMG) bedenkliche Arzneimittel in Umlauf gebracht zu haben, wobei sie die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet und aus grobem Eigennutz für sich einen Vermögensvorteil großen Ausmaßes erlangt haben sollen. Dies könne gemäß § 95 AMG mit Freiheitsstrafe zwischen einem und 10 Jahren bestraft werden.


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