Wachsmuth muss Betrieb räumen: Erklärung von Gemeinde und Landkreis


Landkreis und Gemeinde Edemissen erklären sich. Symbolfoto: Frederick Becker
Landkreis und Gemeinde Edemissen erklären sich. Symbolfoto: Frederick Becker | Foto: Frederick Becker

Edemissen. Ralf und Andreas Wachsmuth betreiben seit sieben Jahren bei Wipshausen einen Metalloberflächenbehandlungsbetrieb, sollen diesen nun aber räumen, da das Grundstück nicht für gewerbliche Nutzung ausgewiesen ist. Nach einem medialen Aufschrei veröffentlichen die Gemeinde Edemissen und der Landkreis nun eine gemeinsame Presseerklärung.


Presseerklärung ungekürzt und unkommentiert:



Wir bedauern, dass es keine rechtliche Möglichkeit gibt, den Betrieb von Herrn Wachsmuth am derzeitigen Standort weiter zu ermöglichen und möchten gemeinsam Sachstand und Perspektiven aufzeigen. Für eine Genehmigung durch den Landkreis Peine sind für diese bauplanungsrechtliche Voraussetzungen erforderlich, die für den Standort in Wipshausen nicht erfüllt werden können. So fehlt es unter anderem an einem zwingend erforderlichen öffentlichen Interesse, was die Gemeinde Edemissen daran hindert, eine Außenbereichssatzung zu erlassen. Im Vorfeld seiner Gewerbeanmeldung wurde Herr Wachsmuth im Jahr 2011 von der wito GmbH beraten. Deren Aufgabe war es zu prüfen, ob das Vorhaben konkurrenzfähig ist, ob die Umsätze und Erträge realistisch eingeschätzt werden und ob die geplante Gründung tragfähig ist.

Des Weiteren haben sich die Mitarbeiter der wito GmbH ein Bild von Herrn Wachsmuth unter fachlichen, kaufmännischen und unternehmerischen Gesichtspunkten mit der Fragestellung gemacht: Trauen wir ihm zu, dass er das Vorhaben nachhaltig umsetzt? Diese Prüfung ist bei Herrn Wachsmuth positiv verlaufen, sodass er die sogenannte „Tragfähigkeitsbescheinigung“ bekommen hat. Wie die weitere Entwicklung des Unternehmens gezeigt hat, war die Einschätzung des Vorhabens offensichtlich richtig - die Gründung des Unternehmens war und ist prinzipiell tragfähig. Im Rahmen der Beratungstätigkeit erfolgt selbstverständlich auch der Hinweis darauf, dass natürlich die allgemein üblichen rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten und einzuhalten sind. Hier ist ganz klar die Eigenverantwortung des angehenden Unternehmers gefragt. Dieses gilt im Übrigen nicht nur für die Beratungstätigung der wito GmbH, sondern für alle beteiligten Stellen und Behörden, vom Landkreis über wito und Gemeindeverwaltung bis hin zum Gewerbeaufsichtsamt und etwaiger weiterer Beteiligter.

Gewerbe von Herrn Wachsmuth an dieser Stelle unzulässig


Wie kann es nun weitergehen für Herrn Wachsmuth? Wito GmbH, Gemeinde- und Kreisverwaltung stehen mit ihrem Beratungs- und Leistungsspektrum zur Verfügung. So halten wir es für denkbar, dass im Zusammenspiel mit der Gemeinde Edemissen und der wito GmbH Szenarien zur Umsiedlung des Unternehmens an einen neuen Standort entwickelt werden. Um hier keinen unangemessenen zeitlichen Druck aufkommen zu lassen, ist unter Umständen auch der in der Verfügung festgesetzte Zeitpunkt zur Gewerbeeinstellung am 1. November flexibel: Auf formlosen Antrag von Herrn Wachsmuth hin kann diese Frist durchaus auch verlängert werden. Entsprechende neue Fristen können dann absprachegemäß individuell festgesetzt werden. Grundsätzlich ist jedoch die Verfügung des Landkreises rechtmäßig und das Gewerbe von Herrn Wachsmuth an dieser Stelle unzulässig.



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